§ 191 Einbezogene Rechtsträger
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/191#abs-1 (1) Formwechselnde Rechtsträger können sein:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/191#abs-2 (2) Rechtsträger neuer Rechtsform können sein:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/191#abs-3 (3) Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Rechtsträgern möglich, wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschlossen werden könnte.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 191 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 22.11.2018 – II B 8/18(Keine Anwendung des § 6a Satz 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG - Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 12 GrEStG nicht ernstlich zweifelhaft)Zitiert von 2
- BFH, 19.03.2025 – X R 5/22Einbringungsgeborene Anteile und verrechenbare Verluste
- BFH, 19.03.2024 – II R 33/22Bekanntgabe eines Grunderwerbsteuerbescheids bei FormwechselZitiert von 1
- BFH, 25.11.2014 – I R 78/12Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags bei bloßem Formwechsel - Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens - Wirksamkeit des erklärten Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen VerhandlungZitiert von 11
- BFH, 26.06.2007 – IV R 58/06Zitiert von 13
- FG Münster, 12.06.2024 – 6 K 564/19 G, F
Zuletzt entschieden
- BPatG, 08.12.2025 – 29 W (pat) 516/22Zitiert von 1
- VGH Bayern, 22.04.2025 – 8 A 22.40053Zitiert von 1
- BPatG, 08.07.2024 – 29 W (pat) 15/21Markenbeschwerdesache – „adler“ (Wort-/Bildmarke)/„ADLER“ (Wort-/Bildmarke, Unionsmarke) – zur Nichtbenutzungseinrede – klangliche Verwechslungsgefahr
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 191 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 191 neu gefasst durch Artikel 60 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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22.07.1998 Ausfertigung
§ 191 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I 1878)
BGBl. 1998 I S. 1878
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.