§ 191 Einbezogene Rechtsträger
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 22.11.2018 – II B 8/18(Keine Anwendung des § 6a Satz 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG - Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 12 GrEStG nicht ernstlich zweifelhaft)Zitiert von 1
- BFH, 19.03.2025 – X R 5/22Einbringungsgeborene Anteile und verrechenbare Verluste
- BFH, 19.03.2024 – II R 33/22Bekanntgabe eines Grunderwerbsteuerbescheids bei FormwechselZitiert von 1
- BFH, 25.11.2014 – I R 78/12Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags bei bloßem Formwechsel - Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens - Wirksamkeit des erklärten Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen VerhandlungZitiert von 11
- BFH, 26.06.2007 – IV R 58/06Zitiert von 13
- FG Münster, 12.06.2024 – 6 K 564/19 G, F
Zuletzt entschieden
- BPatG, 08.12.2025 – 29 W (pat) 516/22Zitiert von 1
- VGH Bayern, 22.04.2025 – 8 A 22.40053Zitiert von 1
- BPatG, 08.07.2024 – 29 W (pat) 15/21Markenbeschwerdesache – „adler“ (Wort-/Bildmarke)/„ADLER“ (Wort-/Bildmarke, Unionsmarke) – zur Nichtbenutzungseinrede – klangliche Verwechslungsgefahr
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 191 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/191#abs-1 (1) Formwechselnde Rechtsträger können sein:
1.
eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Partnerschaftsgesellschaften;
2.
Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 2);
3.
eingetragene Genossenschaften;
4.
rechtsfähige Vereine;
5.
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
6.
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/191#abs-2 (2) Rechtsträger neuer Rechtsform können sein:
1.
eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Partnerschaftsgesellschaften;
2.
Kapitalgesellschaften;
3.
eingetragene Genossenschaften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/191#abs-3 (3) Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Rechtsträgern möglich, wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschlossen werden könnte.